Ein- und Ausfuhrverbote von:
- Drogen und Betäubungsmitteln.
- Sprengkörpern.
- Waren, Fotos, Literatur oder anderweitigen pornographischen Artikeln,
die sich gegen das korrekte Verhalten richten.
- Gegenständen, einschliesslich Literatur, die sich gegen die Sicherheit
und innere Ordnung des Landes richten.
- Tieren, Pflanzen oder Pflanzenteilen, die im Anhang Nr. 1 der Vereinbarung
CITES (geschützte oder im Aussterben befindliche Arten) aufgeführt
werden.
Personen, die versuchen einen dieser oben genannten Artikel ein- oder
auszuführen, sind, unabhängig der administrativen Massnahmen,
die je nach dem Fall angewandt werden können, an die für jeden
Fall entsprechenden strafrechtlichen Folgen gebunden.
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