Fahrzeuge
Für Touristen:
- Reisende, die das Land als Touristen betreten, können zeitweilig
ein leichtes Fahrzeug mit Motor für einen Zeitraum von 30 Tagen
einführen, welcher um weitere 30 Tage, nach kurzfristigem Antrag,
verlängert werden kann.
- Die Genehmigung für die zeitweilige Einfuhr wird bei der Zollstelle
ausgestellt, wo der Reisende das Land betritt,.
- Der Zoll kann das Hinterlegen einer Garantie, als Erfordernis für
die Autorisierung der zeitweiligen Einfuhr anordnen.
- Beim Verlassen des Landes oder beim Verfall der gestatteten Zeitdauer,
ist der Tourist verpflichtet das Fahrzeug wieder auszuführen.
Für zeitweilig wohnhafte und ausländische Personen:
Unter zeitweilig wohnhaften, versteht man in diesem Falle Personen,
denen es gestattet ist, im Land für einen Zeitraum von mehr als 6
Monaten zu weilen, ohne dass es zum ständigen Wohnsitz kommt.
- Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Zweigstellen von ausländischen,
in Kuba akkreditierten Handelsgesellschaften und deren Vertretern muss
von der Handelskammer der Republik Kuba genehmigt werden.
- Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Vertretungen der in
Kuba akkreditierten ausländischen Banken und deren Representanten
muss von der Zentralbank Kubas genehmigt werden.
- Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Reisebüros und
deren Vertreter muss von der Handelskammer der Republik Kuba genehmigt
werden.
- Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Gemeinschaftsunternehmen
und internationale Handelsgesellschaften muss vom Ministerium für
Aussenhandel genehmigt werden.
- Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Vertretungen in Freizonen
muss vom Ministerium für Ausländische Investitionen und Zusammenarbeit
genehmigt werden.
In allen Fällen darf das Baujahr des Fahrzeugs nicht mehr als 4
Jahre betragen. Ihre Einfuhr trägt einen endgültigen Charakter,
mit der entsprechend zu zahlenden Zollsteuer, in einer Höhe von 100%
Zollwert.
Für diplomatische Vertretungen, Missionen und ausländische
Presseagenturen:
Die Einfuhr von Fahrzeugen für diplomatische und konsulare Vertretungen,
sowie für ausländische, in Kuba akkreditierte Pressevertretungen
wird von besonderen Festlegungen reguliert und die Genehmigungen erteilt
das Aussenministerium.
Waffen und Sprengstoffe
Allgemeine Festlegungen:
- Die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen und Munitionen, ganz gleich
welchen Kalibers, ohne die ausdrückliche Genehmigung durch die
Direktion für Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums
ist verboten.
- Die Ein- und Ausfuhr von Sprengstoffen und gefährlichen, chemischen
Substanzen ist verboten.
Touristen, die das Land in der Absicht besuchen, Jagdsport zu treiben
oder an Schiesswettkämpfen teilzunehmen und dafür Feuerwaffen
und/oder Munition einführen, müssen vor Reiseantritt die entsprechenden
Genehmigungen bei den zuständigen Behörden ersuchen und diese
beim Eintritt ins Land der Zollkontrolle vorlegen.
Sollte bei der Ankunft im Land die Genehmigung nicht vorgezeigt werden
können, werden die Feuerwaffen und/oder Munition bis zu einem Zeitpunkt
von 30 Tagen zurückgehalten. Eine Verlängerung für weitere
30 Tage ist möglich. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass eine
Rückgabe angefordert wurde, werden sie als legaler Verzicht erklärt.
Medikamente, biologische Produkte, ect.
Allgmeine Festlegungen:
- Jeder Reisende kann, frei von Zollsteuern, bis zu 10 kg Medikamente
importieren, vorausgesetzt, dass sich diese in ihren Originalverpackungen
befinden.
- Die Ein- und Ausfuhr von halluzinogenen und psychotropen Stoffen
ist nur in kleinen Mengen und für den persönlichen Gebrauch
gestattet.
- Die Ein- und Ausfuhr von Drogen und Rauschgift ist verboten.
Für die Einfuhr:
Es besteht Einfuhrverbot von:
- Blutderivaten, biologischen Produkten (Vakzine, Anti-Serum, etc.),
ausser wenn sie für wissenschaftliche oder Forschungszwecke importiert
werden. In diesem Falle muss die Einfuhr vom Gesundheitsministerium
(MINSAP) autorisiert sein.
Für die Ausfuhr:
Es besteht Ausfuhrverbot für:
- Medikamente nationaler Herstellung, die nicht im Index für Medikamente
des MINSAP registriert sind.
- Medikamente, die nur für den Krankenhausgebrauch bestimmt sind,
mit Ausnahme der Fälle, die eine Fortsetzung der Behandlung erfordern
und gebührend von einem Krankenhaus genehmigt und dokumentiert
sind.
- Im Land hergestellte und patentierte Medikamente, deren Nutzung sich,
wegen ihrer therapeutischen Wirkung im Ausland verbreitet hat; ausser
in solchen Fällen, in denen ihr Erwerb in einer dafür zugelassenen
Verkaufsstelle, durch einen Verkaufsbeleg nachgewiesen werden kann.
Kulturgüter
Beim Eintritt ins Land:
Kunstwerke und Museumsgüter müssen bei der Ankunft im Land
angegeben werden, wenn die Absicht besteht sie wieder auszuführen.
Beim Verlassen des Landes:
Kunstwerke und Museumsgüter, die zeibegrenzt importiert wurden,
können nur wieder exportiert werden, wenn beim Verlassen des Landes
das vom Zoll angefertigte Dokument über ihre zeitweilige Einfuhr
vorgelegt wird.
Es besteht Ausfuhrverbot für alle oder Teile von Gegenständen,
die zu Kulturgütern der Nation oder Museumsgütern erklärt
wurden, wenn nicht die ausdückliche Genehmigung des Registro Nacional
de Bienes Culturales vorliegt.
Kunsthandwerk und Kunstwerke, die keinen musealen Charakter tragen, müssen
vom Registro Nacional de Bienes Culturales autorisiert sein.
Tiere und Pflanzen
Vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzengattungen:
Für die Ein- und Ausfuhr von Mustern (lebende oder tote, deren Teile
oder Derivate), oder von Gattungen wilder, vom Aussterben bedrohter, im
Meer, in Flüssen, Sümpfen oder auf der Erde lebender Tiere und
Pflanzen, die durch die Vereinbarung über den Internationalen Handel
mit vom Aussterben bedrohten, wilden Tieren und Pflanzen, geschützt
sind, wird vom Zoll die Vorlage der entsprechenden Erlaubnis CITES gefordert.
Unter diesen geschützten Arten befinden sich der Papagei, das Krokodil
und die Seeschildkröte.
Haustiere:
Ausgenommen jene Tiere, deren Ein- und Ausfuhr durch die Vereinbarung
CITES reguliert wird, können Reisende jedes ihnen gehörende
Haustier ein- oder ausführen, wenn dabei immer die tierärztlichen
Anordnungen ([email protected]) bezüglich der Impfnachweise und
anderer, international erforderlicher Dokumente erfüllt werden.
Elektrische Haushaltsgeräte
Ausgenommen jene Artikel, die ausdrücklich verboten sind, können
die Reisenden jedes elektrische Haushaltsgerät importieren, wenn
deren Wert, zusammen mit den restlichen Artikeln, die festgesetzte Grenze
von maximal 250.00 Pesos nicht überschreitet.
Die Einfuhr von elektrischen Haushaltsgeräten durch Touristen, als
Teil ihrer persönlichen Gebrauchsgüter, wird durch die besonderen
Anordnugen, denen diese Reisenden unterliegen, reguliert.
Geld und andere Werte
Beim Eintritt ins Land:
- Wird die Einfuhr bis zu 100.00 Pesos in nationaler Währung gestattet.
- Wird die Einfuhr des konvertierbaren kubanischen Peso als Zahlungsinstrument
bis in Höhe von 200.00 Pesos gestattet.
- Alle Reisenden können Bargeld in Devisen, Giros, Banküberweisungen,
Schecks und andere Zahlungsmittel unbeschränkt einführen.
Wenn im Land nichtansässige Personen jedoch Werte für mehr
als 5000.00 Dollar einführen und später eine grössere
Summe als diese ausführen wollen, müssen sie bei ihrer Ankunft
eine Werterklärung bei der Zollkontrolle ausgefüllen, die
beim Verlassen des Landes diese Einfuhr beglaubigt.
- Alle Reisenden können Edelsteine und –metalle in unbegrenzter
Menge einführen. Wenn im Land nichtansässige Personen jedoch
Werte für mehr als 5000.00 Dollar einführen und später
eine grössere Summe als diese ausführen wollen, müssen
sie bei ihrer Ankunft eine Werterklärung bei der Zollkontrolle
ausgefüllen, die beim Verlassen des Landes diese Einfuhr beglaubigt.
Für die Ausfuhr:
- Die Ausfuhr von nationaler Währung, wenn sie den Wert von 100.00
Pesos überschreitet, ist verboten.
- Die Ausfuhr des umtauschbaren kubanischen Peso als Zahlungsinstrument,
wenn sie den Wert von 200.00 Pesos überschreittet, ist verboten.
- Im Falle von nicht im Lande ansässigen Personen ist die Ausfuhr
bis zu 5000.00 Pesos in umtauschbarer Währung und anderen Zahlungswerten
gestattet. Um eine grössere Geldmenge als diese auszuführen,
muss eine vom Zoll beim Eintritt beglaubigte Werterklärung vorgezeigt
werden oder mittels der entsprechenden Bankdokumente nachgewiesen werden,
dass sie legal erworben wurde.
- Im Falle von nicht im Lande ansässigen Peronen ist die Ausfuhr
von Edelsteinen und Edelmetallen in Höhe von 5000.00 Pesos gestattet.
Um grössere Werte als diese auszuführen, muss bestätigt
werden, das diese zeitweilig importiert oder legal erworben wurden.
Anlagen für die Kommunikation
Reisende benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des Ministeriums
für Kommunikation für die Einfuhr der folgenden Geräte
und Kommunikationsmittel:
- Radiogeräte zur Austrahlung und Übertragung
- Faxgeräte
- Telefonapparate und Telefonzentralen
- Telegrafenzentralen und –anlagen, sowie Telex
- Radioempfänger und professionelle TV, die sich von den Hausapparaten
unterscheiden.
- Empfänger für Positionssystem (GPS)
- Antennen und Empfangsstationen für Satelliten
- Erdstationen für Kommunikation über Satelliten
Wenn eine dieser Anlagen Teil des persönlichen Gepäcks eines
Reisenden bildet, als Handgepäck oder nicht, und sollte bei der Ankunft
im Land die entsprechende Genehmigung nicht vorgezeigt werden können,
werden diese beim Zoll bis zu einem Zeitpunkt von 30 Tagen zurückgehalten.
Eine Verlängerung für weitere 30 Tage ist möglich. Wenn
diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die geforderte Genehmigung vorgezeigt
wurde, werden die Anlagen als legaler Verzicht erklärt.
Zigarren
- Die Ausfuhr von bis zu 23 Zigarren (lose) ist ohne Vorlage weiterer
amtlicher Dokumente gestattet
- Sollen mehr als 23 Zigarren ausgeführt werden, benötigt
man die Originalquittung und eine Kopie vom Geschäft, wo diese
gekauft wurden. Die Kopie muss beim Verlassen des Landes bei der Zollkontrolle
abgegeben werden. Die handgedrehten Zigarren müssen sich in ihrer
Originalverpackung befinden, mit den offiziellen Papieren, einschliesslich
der neuen holographischen Marke.
Werden diese wesentlichen Formalitäten des legalen Kaufs nicht erfüllt,
wird die Ware vom Zoll beschlagnahmt.
Waren tierischer und pflanzlicher Herkunft
Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft müssen industriemässig
hergestellt und hermetisch verpackt sein. Alle anderen Waren tierischer
und pflanzlicher Abkunft unterliegen der Überprüfung durch die
veterinärmedizinischen und phytosanitären Grenzbehörden,
die entscheiden, ob sie freigegeben werden oder nicht. |