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Einfuhr regulierter Artikel

Fahrzeuge

Für Touristen:

  • Reisende, die das Land als Touristen betreten, können zeitweilig ein leichtes Fahrzeug mit Motor für einen Zeitraum von 30 Tagen einführen, welcher um weitere 30 Tage, nach kurzfristigem Antrag, verlängert werden kann.
  • Die Genehmigung für die zeitweilige Einfuhr wird bei der Zollstelle ausgestellt, wo der Reisende das Land betritt,.
  • Der Zoll kann das Hinterlegen einer Garantie, als Erfordernis für die Autorisierung der zeitweiligen Einfuhr anordnen.
  • Beim Verlassen des Landes oder beim Verfall der gestatteten Zeitdauer, ist der Tourist verpflichtet das Fahrzeug wieder auszuführen.

Für zeitweilig wohnhafte und ausländische Personen:

Unter zeitweilig wohnhaften, versteht man in diesem Falle Personen, denen es gestattet ist, im Land für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu weilen, ohne dass es zum ständigen Wohnsitz kommt.

  • Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Zweigstellen von ausländischen, in Kuba akkreditierten Handelsgesellschaften und deren Vertretern muss von der Handelskammer der Republik Kuba genehmigt werden.
  • Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Vertretungen der in Kuba akkreditierten ausländischen Banken und deren Representanten muss von der Zentralbank Kubas genehmigt werden.
  • Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Reisebüros und deren Vertreter muss von der Handelskammer der Republik Kuba genehmigt werden.
  • Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Gemeinschaftsunternehmen und internationale Handelsgesellschaften muss vom Ministerium für Aussenhandel genehmigt werden.
  • Die Einfuhr von Fahrzeugen zum Nutzen für Vertretungen in Freizonen muss vom Ministerium für Ausländische Investitionen und Zusammenarbeit genehmigt werden.

In allen Fällen darf das Baujahr des Fahrzeugs nicht mehr als 4 Jahre betragen. Ihre Einfuhr trägt einen endgültigen Charakter, mit der entsprechend zu zahlenden Zollsteuer, in einer Höhe von 100% Zollwert.

Für diplomatische Vertretungen, Missionen und ausländische Presseagenturen:

Die Einfuhr von Fahrzeugen für diplomatische und konsulare Vertretungen, sowie für ausländische, in Kuba akkreditierte Pressevertretungen wird von besonderen Festlegungen reguliert und die Genehmigungen erteilt das Aussenministerium.

Waffen und Sprengstoffe

Allgemeine Festlegungen:

  • Die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen und Munitionen, ganz gleich welchen Kalibers, ohne die ausdrückliche Genehmigung durch die Direktion für Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums ist verboten.
  • Die Ein- und Ausfuhr von Sprengstoffen und gefährlichen, chemischen Substanzen ist verboten.

Touristen, die das Land in der Absicht besuchen, Jagdsport zu treiben oder an Schiesswettkämpfen teilzunehmen und dafür Feuerwaffen und/oder Munition einführen, müssen vor Reiseantritt die entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden ersuchen und diese beim Eintritt ins Land der Zollkontrolle vorlegen.

Sollte bei der Ankunft im Land die Genehmigung nicht vorgezeigt werden können, werden die Feuerwaffen und/oder Munition bis zu einem Zeitpunkt von 30 Tagen zurückgehalten. Eine Verlängerung für weitere 30 Tage ist möglich. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Rückgabe angefordert wurde, werden sie als legaler Verzicht erklärt.

Medikamente, biologische Produkte, ect.

Allgmeine Festlegungen:

  • Jeder Reisende kann, frei von Zollsteuern, bis zu 10 kg Medikamente importieren, vorausgesetzt, dass sich diese in ihren Originalverpackungen befinden.
  • Die Ein- und Ausfuhr von halluzinogenen und psychotropen Stoffen ist nur in kleinen Mengen und für den persönlichen Gebrauch gestattet.
  • Die Ein- und Ausfuhr von Drogen und Rauschgift ist verboten.

Für die Einfuhr:

Es besteht Einfuhrverbot von:

  • Blutderivaten, biologischen Produkten (Vakzine, Anti-Serum, etc.), ausser wenn sie für wissenschaftliche oder Forschungszwecke importiert werden. In diesem Falle muss die Einfuhr vom Gesundheitsministerium (MINSAP) autorisiert sein.

Für die Ausfuhr:

Es besteht Ausfuhrverbot für:

  • Medikamente nationaler Herstellung, die nicht im Index für Medikamente des MINSAP registriert sind.
  • Medikamente, die nur für den Krankenhausgebrauch bestimmt sind, mit Ausnahme der Fälle, die eine Fortsetzung der Behandlung erfordern und gebührend von einem Krankenhaus genehmigt und dokumentiert sind.
  • Im Land hergestellte und patentierte Medikamente, deren Nutzung sich, wegen ihrer therapeutischen Wirkung im Ausland verbreitet hat; ausser in solchen Fällen, in denen ihr Erwerb in einer dafür zugelassenen Verkaufsstelle, durch einen Verkaufsbeleg nachgewiesen werden kann.

Kulturgüter

Beim Eintritt ins Land:

Kunstwerke und Museumsgüter müssen bei der Ankunft im Land angegeben werden, wenn die Absicht besteht sie wieder auszuführen.

Beim Verlassen des Landes:

Kunstwerke und Museumsgüter, die zeibegrenzt importiert wurden, können nur wieder exportiert werden, wenn beim Verlassen des Landes das vom Zoll angefertigte Dokument über ihre zeitweilige Einfuhr vorgelegt wird.

Es besteht Ausfuhrverbot für alle oder Teile von Gegenständen, die zu Kulturgütern der Nation oder Museumsgütern erklärt wurden, wenn nicht die ausdückliche Genehmigung des Registro Nacional de Bienes Culturales vorliegt.

Kunsthandwerk und Kunstwerke, die keinen musealen Charakter tragen, müssen vom Registro Nacional de Bienes Culturales autorisiert sein.

Tiere und Pflanzen

Vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzengattungen:

Für die Ein- und Ausfuhr von Mustern (lebende oder tote, deren Teile oder Derivate), oder von Gattungen wilder, vom Aussterben bedrohter, im Meer, in Flüssen, Sümpfen oder auf der Erde lebender Tiere und Pflanzen, die durch die Vereinbarung über den Internationalen Handel mit vom Aussterben bedrohten, wilden Tieren und Pflanzen, geschützt sind, wird vom Zoll die Vorlage der entsprechenden Erlaubnis CITES gefordert.

Unter diesen geschützten Arten befinden sich der Papagei, das Krokodil und die Seeschildkröte.

Haustiere:

Ausgenommen jene Tiere, deren Ein- und Ausfuhr durch die Vereinbarung CITES reguliert wird, können Reisende jedes ihnen gehörende Haustier ein- oder ausführen, wenn dabei immer die tierärztlichen Anordnungen ([email protected]) bezüglich der Impfnachweise und anderer, international erforderlicher Dokumente erfüllt werden.

Elektrische Haushaltsgeräte

Ausgenommen jene Artikel, die ausdrücklich verboten sind, können die Reisenden jedes elektrische Haushaltsgerät importieren, wenn deren Wert, zusammen mit den restlichen Artikeln, die festgesetzte Grenze von maximal 250.00 Pesos nicht überschreitet.

Die Einfuhr von elektrischen Haushaltsgeräten durch Touristen, als Teil ihrer persönlichen Gebrauchsgüter, wird durch die besonderen Anordnugen, denen diese Reisenden unterliegen, reguliert.

Geld und andere Werte

Beim Eintritt ins Land:

  • Wird die Einfuhr bis zu 100.00 Pesos in nationaler Währung gestattet.
  • Wird die Einfuhr des konvertierbaren kubanischen Peso als Zahlungsinstrument bis in Höhe von 200.00 Pesos gestattet.
  • Alle Reisenden können Bargeld in Devisen, Giros, Banküberweisungen, Schecks und andere Zahlungsmittel unbeschränkt einführen. Wenn im Land nichtansässige Personen jedoch Werte für mehr als 5000.00 Dollar einführen und später eine grössere Summe als diese ausführen wollen, müssen sie bei ihrer Ankunft eine Werterklärung bei der Zollkontrolle ausgefüllen, die beim Verlassen des Landes diese Einfuhr beglaubigt.
  • Alle Reisenden können Edelsteine und –metalle in unbegrenzter Menge einführen. Wenn im Land nichtansässige Personen jedoch Werte für mehr als 5000.00 Dollar einführen und später eine grössere Summe als diese ausführen wollen, müssen sie bei ihrer Ankunft eine Werterklärung bei der Zollkontrolle ausgefüllen, die beim Verlassen des Landes diese Einfuhr beglaubigt.

Für die Ausfuhr:

  • Die Ausfuhr von nationaler Währung, wenn sie den Wert von 100.00 Pesos überschreitet, ist verboten.
  • Die Ausfuhr des umtauschbaren kubanischen Peso als Zahlungsinstrument, wenn sie den Wert von 200.00 Pesos überschreittet, ist verboten.
  • Im Falle von nicht im Lande ansässigen Personen ist die Ausfuhr bis zu 5000.00 Pesos in umtauschbarer Währung und anderen Zahlungswerten gestattet. Um eine grössere Geldmenge als diese auszuführen, muss eine vom Zoll beim Eintritt beglaubigte Werterklärung vorgezeigt werden oder mittels der entsprechenden Bankdokumente nachgewiesen werden, dass sie legal erworben wurde.
  • Im Falle von nicht im Lande ansässigen Peronen ist die Ausfuhr von Edelsteinen und Edelmetallen in Höhe von 5000.00 Pesos gestattet. Um grössere Werte als diese auszuführen, muss bestätigt werden, das diese zeitweilig importiert oder legal erworben wurden.

Anlagen für die Kommunikation

Reisende benötigen eine ausdrückliche Genehmigung des Ministeriums für Kommunikation für die Einfuhr der folgenden Geräte und Kommunikationsmittel:

  • Radiogeräte zur Austrahlung und Übertragung
  • Faxgeräte
  • Telefonapparate und Telefonzentralen
  • Telegrafenzentralen und –anlagen, sowie Telex
  • Radioempfänger und professionelle TV, die sich von den Hausapparaten unterscheiden.
  • Empfänger für Positionssystem (GPS)
  • Antennen und Empfangsstationen für Satelliten
  • Erdstationen für Kommunikation über Satelliten

Wenn eine dieser Anlagen Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden bildet, als Handgepäck oder nicht, und sollte bei der Ankunft im Land die entsprechende Genehmigung nicht vorgezeigt werden können, werden diese beim Zoll bis zu einem Zeitpunkt von 30 Tagen zurückgehalten. Eine Verlängerung für weitere 30 Tage ist möglich. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die geforderte Genehmigung vorgezeigt wurde, werden die Anlagen als legaler Verzicht erklärt.

Zigarren

  • Die Ausfuhr von bis zu 23 Zigarren (lose) ist ohne Vorlage weiterer amtlicher Dokumente gestattet
  • Sollen mehr als 23 Zigarren ausgeführt werden, benötigt man die Originalquittung und eine Kopie vom Geschäft, wo diese gekauft wurden. Die Kopie muss beim Verlassen des Landes bei der Zollkontrolle abgegeben werden. Die handgedrehten Zigarren müssen sich in ihrer Originalverpackung befinden, mit den offiziellen Papieren, einschliesslich der neuen holographischen Marke.

Werden diese wesentlichen Formalitäten des legalen Kaufs nicht erfüllt, wird die Ware vom Zoll beschlagnahmt.

Waren tierischer und pflanzlicher Herkunft

Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft müssen industriemässig hergestellt und hermetisch verpackt sein. Alle anderen Waren tierischer und pflanzlicher Abkunft unterliegen der Überprüfung durch die veterinärmedizinischen und phytosanitären Grenzbehörden, die entscheiden, ob sie freigegeben werden oder nicht.

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