Regulierungen über
die Niederlassung von Zweigstellen und Agenturen
In Übereinstimmung mit den Veränderungen, die sich in den interntionalen
ökonomischen Beziehungen der kubanischen Wirtschaft vollziehen, sowie
die angesammelte Erfahrung und internationle Praxis, genehmigt die kubanische
Gesetzgebung laut Verordnung 206 vom April 1996, die Niederlassung von
von Handelsgesellschaften oder aussländischen Geschäftsleuten,
die interessiert sind, eine Zweigstelle im Land zu eröffnen um ihre
Handelsbeziehungen mit kubanischen Betrieben und Unternehmen in direktem
Kontakt zu betreiben.
Für jene Einrichtungen oder aussländischen Geschäftsleute,
die eine Repräsentation im Land wünschen, ohne eigene Vertretung
zu eröffnen, besteht die Möglichkeit – nach vorrausgehender
Genehmigung eines Agenturvertrags – sich von einer nationalen Einrichtung
vertreten zu lassen, die gesetzlich autorisiert ist als Agentur in Kuba
zu wirken.
Die Einschreibung im Registro Nacional de Sucursales y Agentes de Sociedades
Mercantiles Extranjeras (Nationales Register für Zweigstellen und
Agenturen Ausländischer Handelsgesellschaften), das der kubaischen
Handelskammer angehört, ist unumgängliches Requisit um eine
Niederlassung in der Republik Kuba zu etablieren. Das Dokument, welches
diese Genehmigung verbürgt, ist die vom oben genannten Register ausgestellte
Lizenz.
Export- und Importregelungen
Kuba erlegt keinerlei Regelungen für Export- oder Importlizensen,
Regulationen oder Kontingente auf, die den Aussenhandel behindern.
Die rechtskräftigen Regulierungen beziehen sich auf den Schutz des
nationalen Kulturerbes, Verbote von Drogen und Betäubungsmitteln,
den Gesundheits- und Umweltschutz, die Erhaltung bedrohter Arten, sowie
auf andere Regulierungen bezüglich grenzüberschreitender Abfallbeseitigung
und anderer gefährlicher Materialien.
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